1. Lieferung
1.1. Die Lieferung erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
1.2. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders abgesprochen, in den Verpackungseinheiten der jeweiligen Werbemittel.
1.3. Bei Lieferung durch Bahn, Post oder Spedition werden Versandkosten und -gebühren berechnet.
1.4. Kostenlose Werbemittel werden nur in einer für den privaten Eigenbedarf üblichen Menge (ein Exemplar) abgegeben. Größere Mengen nur nach Vereinbarung.
2. Zahlung
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen.
Wird der Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Käufer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen zu zahlen.
Bargeldlose Zahlungen sind auf eines der angegebenen Bankkonten zu leisten. Die Werbegemeinschaft kann Vorauszahlungen oder Barzahlung bei Übergabe verlangen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen der Werbegemeinschaft, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden
sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Werbegemeinschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene
Preislisten ihre Gültigkeit.
2.2. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung
3.1. Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Werbegemeinschaft.
3.2. Die Werbegemeinschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener
Frist abzurufen.
3.3. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
3.4. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Werbegemeinschaft
– unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Werbegemeinschaft für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei.Von dem Eintritt
solcher Ereignisse wird die Werbegemeinschaft den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Werbegemeinschaft auch vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Werbegemeinschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Werbegemeinschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen
ganz oder teilweise entbunden.
3.5. Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Werbegemeinschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
3.6. Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Werbegemeinschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besonderen Anweisungen erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Werbegemeinschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
3.7. Bei Kauf nach Probe gelten die von der Werbegemeinschaft gestellten Proben als Typenmuster.
3.8. Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung
des Käufers als erfüllt.
4. Mängelrügen
4.1. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als
der bestellten können unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Mängelrügen berechtigen nach Wahl der Werbegemeinschaft zur Minderung, Wandlung oder zum Umtausch.
4.2.Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen
zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der Werbegemeinschaft gegenüber nicht
zur Annahmeverweigerung. Dies gilt sinngemäß auch bei Transporten durch andere Frachtführer.
5. Zahlung
5.1. Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Werbegemeinschaft.
5.2. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Werbegemeinschaft, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. 5.3. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Werbegemeinschaft nicht bestritten
werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer
kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
6. Leistungsstörungen
6.1. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Werbegemeinschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten,Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
6.2. Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Werbegemeinschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
6.3. Die Werbegemeinschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Werbegemeinschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Werbegemeinschaft.
7.2. Der Käufer hat die der Werbegemeinschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Werbegemeinschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
7.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
7.4. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die Werbegemeinschaft ab.Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Werbegemeinschaft stehen, zusammen mit anderen, nicht der Werbegemeinschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Werbegemeinschaft ab.
7.5. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Werbegemeinschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Werbegemeinschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Werbegemeinschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10% , so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
7.6. Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheckverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Schecks durch den Käufer.
8. Haftung
Die Werbegemeinschaft haftet nur für grobes Verschulden sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
9. Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Werbegemeinschaft, wenn der Käufer Kaufmann ist, der nicht zu den in §4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten gehört oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Werbegemeinschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.